Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich
bestätigt sind.
2. Vertragsabschluß
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an uns zurückzugeben. Es ist dem Lieferer freigestellt Planungskosten in Höhe von 15% der Angebotssumme geltend zu machen.
Sollte der Besteller mit den AGB nicht einverstanden sein, so hat er alle Unterlagen wie Angebote Pläne usw. unverzüglich nach Erhalt, jedoch spätestens innerhalb
von 3 Tagen zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall gelten die AGB als angenommen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir Sie schriftlich vom Auftraggeber oder einem Bevollmächtigtem bestätigt werden. Das gleiche gilt
für Zusicherungen von Eigenschaften.
Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bauunterlagen und Zeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen
für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht
erheblich eingeschränkt wird.
3. Preise
Die vereinbarten Preise - der Gesamtpreis - gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
Ändern sich nach Vertragsabschluß, Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechend herabgesetzt oder erhöht.
Sind seit Vertragsabschluß mindestens 90 Tage vergangen, sind Änderung, bei Löhnen und Materialpreisen, aufgrund von Preiserhöhungen und Rohrstoffpreisen in angemessenem
Rahmen vorbehalten, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart worden ist.
4. Lieferung
Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmung vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung
beim Lieferer beginnt. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung
irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der
bestellten Lieferung durch den Besteller über.
5. Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Weist Sie offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere
als die bestellte Ware geliefert, so hat der Lieferer dies dem Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls
gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer nicht einzustehen.
Bei berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von acht Wochen einzuräumen ist. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen obengenannten Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist
der Besteller berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller
nicht zu.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut worden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.
7. Rücktritt
Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vortrag zurück, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25 % des Auftragswertes
zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10 %.
8. Zahlung
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des
Auftragnehmers in deutscher Währung innerhalb 10 Tagen.
Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und A-Konto Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar.
Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft In Frage stellen, oder wird ein
Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung,
ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen
abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn.
Hinweis auf das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs. 1
"... der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug.... Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen....."
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsstellen ist Krefeld. Der Gerichtsstand ist Krefeld, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist.
10. Montagebedingungen
Für alle Montagearbeiten gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 20 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. § 2. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet
und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach § 12 der Vordingungsordnung für Bauleistungen, Teil 8 (VOB/B).
Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10 % für Verschnitt berechnet werden.
11. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft usw.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der
Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen
entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der
Auftragnehmer nicht.
Bei Fremdeingriff in unsere Gewerke entfällt komplett die Gewährleistung.
Auf alle gelieferten Teile gewähren wir eine Garantie von 6 Monaten (Glühlampen u.ä. sind ausgenommen)
Auf Grund der Kündigung aller Versicherungen in Deutschland weisen wie vorsorglich darauf hin, dass im Zusammenhang mit Asbestschäden (Personen- und Sachschäden) jegliche
Haftung unsererseits abgelehnt wird und kein Versicherungsschutz besteht. Für alle andern Schäden haften wir wie bisher im Rahmen der versicherungstechnischen Bedingungen.
12. Abnahme
Das Abnahmeprotokoll ist der unterschrieben und ausgefüllte Arbeitsauftrag/Rapportzettel/Lieferschein sofern keine separate Abnahme vereinbart ist.
13. Rohstoffe
Rohstoffe werden gemäß den gültigen Börsenwerten und den Abrechnung der Lieferanten abgerechnet. Rohstoffänderungen werden auf der Rechnung ausgewiesen.
14. Geistiges Eigentum
Überlassene Pläne, Zeichnungen, Angebote u.ä. sind geistiges Eigentum der Firma BALLMANN Elektrotechnik, Inh.: M.Herfort. Weitergabe an Dritte, Veränderung oder
Vervielfältigung bedürfen der Zustimmung. Zuwiderhandlungen werden als Schaden behandelt und entsprechend Schadenersatzpflichtig
Krefeld, den 01.01.2010